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Periodensystem der Elemente

für PocketPC 2002
Lizenzvereinbarung zur freien Version Hinweis für den Anwender: Bitte lesen Sie den folgenden Vertrag sorgfältig durch. Mit der Installation der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis, an die Bestimmungen dieses Vertrages gebunden zu sein. Wenn Sie mit den Bestimmungen dieses Vertrages nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Software nicht verwenden.

§1 Vertragsgegenstand

  1. Gegenstand des Vertrages sind die Computerprogramme (im Folgenden "Software"), die Programmbeschreibungen und Bedienungsanleitungen.
  2. Dem Anwender werden an der Software unentgeltlich Nutzungsrechte eingeräumt.
  3. Das Computerprogramm entspricht dem heutigen Stand der Technik. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es jedoch nicht möglich, Software so herzustellen, daß sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet.
  4. Die Software wird auf diesem Server nur zum Download bereitgestellt. Die Übertragung dieser Software auf den Computer des Anwenders ist nicht Bestandteil der Lizentvereinbarung.

§2 Umfang der Benutzung

Der Lizenzgeber gewährt dem Anwender der Software (im folgenden "Lizenznehmer" genannt) das einfache, nicht ausschließliche und persönliche Recht, die Software für den privaten und kommerziellen Gebrauch auf einem einzelnen Computersystem und nur an einem Ort zu benutzen (im folgenden "Lizenz" genannt), so wie dies im folgenden beschrieben wird:

  1. Der Lizenznehmer darf die Software auf einem Personal Computer zur weiteren Installation auf einen PocketPC zu installieren, und auf einem PocketPC zu installieren und in dessen Arbeitsspeicher zu laden und abzuspielen.
  2. Der Lizenznehmer darf die vollständige Software kopieren, um sie unentgeltlich und unter Beibehaltung der Marke, des Logos und des Copyright-Vermerks sowie unter Hinweis auf diese Nutzungsbedingungen an Dritte weitergeben.
  3. Der Lizenznehmer darf Sicherheitskopien der Software anfertigen.

§3 Besondere Beschränkungen

Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt,

  1. die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu entkompilieren oder zu disassemblieren, von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen, es zu übersetzen oder abzuändern oder vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen;
  2. die Software für eine geschäftliche Nutzung an Dritte weiterzugeben, zu vermieten, zu verleasen oder in irgendeiner anderen Form kommerziell zu verwerten. Dies gilt auch für Kopien der Software.
  3. die Software oder Kopien davon entgeltlich an Dritte weiterzugeben. Dieses Softwarepaket darf nicht ohne Erlaubnis des Authors auf kommerziellen Datenträgern (beispielsweise Sampler-CD, Shareware-CD, als OEM-Versionen) verbreitet werden.

§4 Inhaber von Rechten

  1. Diese Software ist urheberrechtlich geschützt. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber zu. Das Urheberrecht umfaßt insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software.
  2. Der Lizenznehmer erhält nur das Nutzungsrecht an der Software. Ein Erwerb von Rechten an der Software selbst ist damit nicht verbunden. Der Lizenzgeber behält sich alle Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor.

§5 Dauer des Vertrages

  1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Bedingung dieses Vertrages verletzt.
  2. Erlischt das Nutzungsrecht, ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software auf seinem Computersystemen zu deinstallieren. Er verpflichtet sich ebenso, alle Kopien der Software, das vollständige schriftliche Material sowie alle Kopien desselben, einschließlich etwaiger abgeänderter Exemplare zu vernichten.

§6 Gewährleistung

    Die Nutzungsrechte an dieser Software werden dem Lizenznehmer unentgeltlich eingeräumt. Es findet daher weder kaufrechtliches noch sonstiges Gewährleistungsrecht Anwendung. Der Lizenznehmer akzeptiert dieses Programm in der Form, wie es derzeit vorliegt. Dem Lizenznehmer stehen somit keinerlei Gewährleistungsansprüche zu.

§7 Haftung

  1. Der Lizenzgeber stellt die Möglichkeit eines bestimmungsgemäßen Gebrauches der Software in Übereinstimmung mit der Programmbeschreibung sicher. Es wird keine Haftung dafür übernommen, daß die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Es obliegt dem Lizenznehmer zu prüfen, ob das Produkt seinen Anforderungen genügt.
  2. Schadensersatzansprüche gegen den Author sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung Beratungs- und vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

§8 Schadensminderungsobliegenheit

  1. Der Lizenznehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er von den auf seinem Computer befindlichen Daten regelmäßig in ausreichenden Zeitabständen (in der Regel wöchentlich) Sicherungskopien anzufertigen hat. Tut er dies nicht, verstößt er gegen seine Schadensminderungsobligenheit. Der Author haftet nicht für infolge dieses Verstoßes entstandene Schäden.

§9 Schlußbestimmungen

  1. Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist nach Möglichkeit durch eine zulässige, im wirtschaftlichen ihr gleichkommende zu ersetzen.
  3. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Gerichtsstand ist Sitz des Lizenzgebers. Alle Fragen bezüglich der Gültigkeit, der Auslegung sowie der Erfüllung der Vertragsinhalte sollen am Gerichtsstand des Lizenzgebers in der Bundesrepublik Deutschland geklärt werden.